Personalausweis wegen Namensänderung nach Scheidung neu beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Nach einer Namensänderung ist Ihr Personalausweis ungültig. Wenn Sie Ihren Familiennamen zum Beispiel nach einer Scheidung oder der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft ändern lassen, müssen Sie einen neuen Personalausweis beantragen.

    Es gibt eine Ausnahme: Solange Sie ein gültiges Passdokument, also Reisepass oder vorläufigen Reisepass, mit dem neuen Namen besitzen, ist die Beantragung eines Personalausweises mit dem neuen Namen freiwillig.

    Sind von der Änderung des Familiennamens auch Ihre Kinder betroffen, werden auch deren Personalausweise und Reisepässe mit dem alten Namen ungültig. Bei Kindern unter 16 Jahren ist die Beantragung eines neuen Personalausweises mit dem neuen Namen freiwillig.

    Sie können den Antrag bei Ihrem Bürgeramt am Hauptwohnsitz stellen.

    Alle Personalausweise verfügen automatisch über die Online-Ausweisfunktion. Bei ab Juli 2017 ausgestellten Personalausweisen ist diese Funktion generell aktiviert. Damit können Sie sich bei online angebotenen Dienstleistungen mit hohem Vertrauensniveau gegenüber Behörden und Unternehmen ausweisen, sobald Sie eine selbstgewählte sechsstellige PIN gesetzt haben. Den Online-Ausweis dürfen Sie nach Ihrem 16. Geburtstag verwenden.

    Wenn Sie Ihren Personalausweis beantragen, werden die Abdrücke Ihrer beiden Zeigefinger auf dem Chip des Ausweises gespeichert. Kinder unter 6 Jahren sind von dieser Regelung ausgeschlossen.

  • Voraussetzungen

    • Sie haben nach der Scheidung einen neuen Familiennamen angenommen.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • alter Personalausweis oder Reisepass mit dem alten Namen
    • falls vorhanden: gültiger Reisepass mit dem neuen Namen
    • Scheidungsurkunde
    • Bescheinigung über die Namensführung vom Standesamt
    • biometrisches digitales Passfoto: angefertigt vor Ort in der Behörde oder von einem registrierten inländischen Fotodienstleister, also beispielsweise einer Fotografin oder einem Fotografen
  • Welche Gebühren fallen an?

    Gebühr: 37,00 €
    Vorkasse: Ja
    https://www.gesetze-im-internet.de/pauswgebv/BJNR147700010.html
    Für antragstellende Personen ab 24 Jahren.

    Gebühr: 22,80 €
    Vorkasse: Ja
    https://www.gesetze-im-internet.de/pauswgebv/BJNR147700010.html
    Für antragstellende Personen unter 24 Jahren.

    Gebühr: 10,00 €
    Vorkasse: Ja
    https://www.gesetze-im-internet.de/pauswgebv/BJNR147700010.html
    Für den vorläufigen Personalausweis.

    Gebühr: 13,00 €
    Vorkasse: Ja
    https://www.gesetze-im-internet.de/pauswgebv/BJNR147700010.html
    Zuschlag bei Antragstellung außerhalb der Dienstzeit oder nicht am Hauptwohnsitz.

    Gebühr: 30,00 €
    Vorkasse: Ja
    https://www.gesetze-im-internet.de/pauswgebv/BJNR147700010.html
    Zuschlag für Ausstellung durch konsularische oder diplomatische Vertretung im Ausland.

    Gebühr: 6,00 €
    Vorkasse: Ja
    https://www.gesetze-im-internet.de/pauswgebv/BJNR147700010.html
    Gebühr für Passfoto, wenn es durch die Behörde erstellt wird.

    Gebühr: 15,00 €
    Vorkasse: Ja
    https://www.gesetze-im-internet.de/pauswgebv/BJNR147700010.html
    Gebühr bei Versand an Ihre Wohnadresse, wenn Sie über 16 Jahre alt sind.

    Vorkasse: Nein
    https://www.gesetze-im-internet.de/pauswgebv/BJNR147700010.html
    Eine Gebührenreduzierung oder -befreiung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Wird Ihr Personalausweis gestohlen oder geht er Ihnen verloren, müssen Sie dies bei der Polizei anzeigen. Bei Verlust und Diebstahl können Sie auch selbst die Online-Funktion des Personalausweises bei der Sperrhotline telefonisch sperren lassen.


Ihr Anliegen direkt online starten

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die Personalausweisbehörde Ihres Wohnorts.

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